Betriebsübergang und Übernahme des Personals

Ob ein Betriebsübergang oder ein Teilbetriebsübergang anzunehmen ist, ist in der Praxis oftmals streitig, weil eine Vielzahl von Kriterien von Bedeutung sein können. Eindeutig sind die Fälle, in denen ein Betrieb insgesamt oder ein abgrenzbarer Teil eines Betriebes durch Rechtsgeschäft von einem Erwerber übernommen wird.

Hierbei taucht immer wieder die Frage auf, ob die Übernahme einer Mehrzahl der Arbeitnehmer des bisherigen Arbeitgebers schon zu einem Betriebsübergang nach § 613 a BGB führt. Das Bundesarbeitsgericht (8 AZR 567/09, Urteil vom 23.09.2010) hat zu den Unterscheidungskriterien Stellung genommen.

Ausgangpunkt ist, dass durch Rechtsgeschäft ein Übergang erfolgen muss und dass die Wahrung der Identität der betreffenden wirtschaftlichen Einheit entscheidend ist. Bei betriebsmittelarmen Branchen, insbesondere im Bereich der Dienstleistung, kommt es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft an. Dann kann die Übernahme der gesamten Belegschaft oder der Mehrheit der Belegschaft schon einen Betriebsübergang darstellen. In Branchen, die vom Einsatz von Betriebsmitteln geprägt sind ist die Übernahme der Belegschaft oder der Mehrzahl der Belegschaft alleine für einen Betriebsübergang nicht ausreichend.

Da immer eine Vielzahl von Kriterien eine Rolle spielt, ist bei der Frage des Betriebsübergangs aus Arbeitgebersicht immer Vorsicht geboten und sorgfältige Prüfung angezeigt.

(BAG, Urteil vom 23.09.2010, Az: 8 AZR 567/09)


Rechtsanwalt Gerhard Timper
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Kanzlei Frowein & Partner