Drohung eines Arbeitnehmers mit einer Strafanzeige
14.06.2011
Droht ein Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber, eine Strafanzeige zu erstatten, so kann dies einen Grund für eine außerordentliche (fristlose) Kündigung darstellen. Dies hat das Sächsische Landesarbeitsgericht (3 SA 181/10) in einem Urteil vom 21.01.2011 so entschieden.
Selbst bei einer außerordentlichen Kündigung ist immer zu beachten, dass grundsätzlich eine vorherige Abmahnung wegen eines gleichartigen Verhaltens erforderlich ist. Auch bei einem wichtigen Grund ist eine vorherige Abmahnung regelmäßig nicht entbehrlich.
Auch im Fall des Sächsischen Landesarbeitsgerichts war deshalb zu überprüfen, ob eine Abmahnung des Arbeitnehmers ausreichend gewesen wäre. Dies ist immer nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Als Grundsatz für die Praxis ist davon auszugehen, dass abgesehen von Ausnahmefällen, auch bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zunächst eine Abmahnung erforderlich ist, bevor im Wiederholungsfall eine außerordentliche Kündigung erfolgen kann.
Rechtsanwalt Gerhard Timper
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Kanzlei Frowein & Partner
Selbst bei einer außerordentlichen Kündigung ist immer zu beachten, dass grundsätzlich eine vorherige Abmahnung wegen eines gleichartigen Verhaltens erforderlich ist. Auch bei einem wichtigen Grund ist eine vorherige Abmahnung regelmäßig nicht entbehrlich.
Auch im Fall des Sächsischen Landesarbeitsgerichts war deshalb zu überprüfen, ob eine Abmahnung des Arbeitnehmers ausreichend gewesen wäre. Dies ist immer nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Als Grundsatz für die Praxis ist davon auszugehen, dass abgesehen von Ausnahmefällen, auch bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zunächst eine Abmahnung erforderlich ist, bevor im Wiederholungsfall eine außerordentliche Kündigung erfolgen kann.
Rechtsanwalt Gerhard Timper
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Kanzlei Frowein & Partner